Artenschutz und seine Folgen für Handel und Haltung: CITES, EU-ARTENSCHUTZVERORDNUNG, Bundesnaturschutz
Jedes Jahr gehen mehr Tier- und Pflanzenarten verloren. Während viele heimische Reptilien vor allem durch den Verlust ihrer Habitate um ihre Existenz ringen, sind vor allem exotische Arten durch einen ausufernden und unregulierten Handel in der Vergangenheit vom Aussterben bedroht. Um die Vielfalt von Fauna und Flora möglichst zu erhalten, wurden die Tiere in verschiedenen Abkommen und Verordnungen nach Schutzstatus geordnet. Von diesem abhängig ist, ob und wie Exemplare solcher Arten gehandelt werden dürfen. Durch das Neben- und Miteinander verschiedener Bestimmungen und deren unterschiedliche Gewichtung ist es nicht immer ganz einfach, sich im Dschungel der Regelwerke und Antragsformulare zurechtzufinden. In Deutschland bilden die Grundlage aller Bedingungen rund um nationalen, EU-weiten und internationalen Handel mit Reptilien und deren Haltung CITES, EU-Artenschutzverordnung und Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise die Bundesartenschutzverordnung..
CITES
CITES ist die Abkürzung für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, zu Deutsch: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Erstmals am 3. März 1973 in Washington, D.C. unterzeichnet, ist das Abkommen auch als Washingtoner Artenschutzabkommen, kurz WA, bekannt. Das CITES Sekretariat wird vom Umweltprogram der Vereinten Nationen (UNEP) bereitgestellt und hat seinen Sitz in Genf. Das internationale Abkommen greift nicht in die Souveränität der unterzeichnenden Staaten ein, denen die rechtliche Umsetzung und der Vollzug obliegt. Die Arten werden in drei Anhängen I, II und III geführt. Je nach Anhang gelten unterschiedliche Bestimmungen für den Handel mit den Arten und deren Produkten.
Anhang I
In Anhang I sind die Arten gelistet, die stark vom Handel bedroht sind. Die Regeln zum Handel mit diesen und deren Produkten sind in Artikel III der Konvention festgehalten. Kurz zusammengefasst besteht für die Tiere in Anhang I ein Verbot des Handels mit Wildfängen. Der Handel mit Nachzuchten und nicht-kommerzieller Handel sind erlaubt, solange der Fortbestand der Art dadurch nicht gefährdet wird und nationale Gesetze nicht verletzt werden. Diese können unter Umständen strengere Regelungen vorsehen als CITES und sind deshalb für jede Art eigens einzusehen. Für den Handel werden Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen benötigt.
Zu den in Anhang I geführten Reptilien und Amphibien gehören unter anderem der Zagros Molch, mehrere Landschildkröten wie die Ägyptische Landschildkröte, die Breitrandschildkröte oder die Griechische Landschildkröte, Schlangen wie der Helle Tigerpython, die Nördliche Madagaskar Boa, die Südliche Madagaskar Boa oder die Südboa, verschiedene Panzerechsen wie das Stumpfkrokodil, das Siamkrokodil, das Beulenkrokodil oder der Breitschnauzenkaiman sowie einige Echsen wie die Brückenechse oder der Nashorn Leguan.
Anhang II
In Anhang II sind Arten gelistet, bei denen der kommerzielle Handel an eine Unbedenklichkeitsprüfung des Ausfuhrlandes geknüpft ist. Ausschlaggebend für die Genehmigung ist häufig, ob der Handel den Fortbestand der Art gefährdet. Der Prozess geht mit einem Monitoring und Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung einher. Die Regeln für die in Anhang II geführten Arten sind in Artikel IV der Konvention spezifiziert. Für den Handel wird also eine Ausfuhrgenehmigung benötigt. Dies bezieht sich jedoch auf Wildfänge. Der Handel mit Nachzuchten und der nicht-kommerzielle Handel sind unter Beachtung des Artenschutzes und nationaler Gesetze erlaubt.
Zu den in Anhang II geführten Reptilien und Amphibien gehören viele der in der Terraristik beliebtesten Arten, unter anderem der Blaue Pfeilgiftfrosch, der Goldene Giftfrosch, die Pantherschildkröte, die Sternschildkröte und die Köhlerschildkröte, der Angola Python, der Grüne Baumpython, der Hundskopfschlinger, Königspython und Tigerpython,der Brillenkaiman sowie einige Echsen wie der Madagaskar Taggecko und der Schwarzstreifen Taggecko.
Anhang III
In Anhang III sind Arten in Verbindung mit einem Land gelistet, in dem sie (im Unterschied zu anderen Herkunftsländern) vom Aussterben bedroht sind. Die genauen Regelungen zu diesen Arten sind in Artikel V der Konvention spezifiziert. Nur das aufgeführte Land kann eine Art in den Anhang III aufnehmen. Für die Ausfuhr von Tieren (und Pflanzen) oder deren Produkten aus diesem Land ist eine Ausfuhrgenehmigung nötig, für die Ausfuhr aus anderen Ländern ein Herkunftszertifikat.
EU-Artenschutzverordnung
Die EU-Artenschutzverordnung setzt die CITES-Bestimmungen in der EU um. Sie folgt dabei den Anhängen I, II und III, die allerdings mit den Buchstaben A, B und C beziffert werden und kennt noch einen Anhang D, in dem Tiere gelistet sind, deren Einfuhr in die EU zahlenmäßig so groß ist, dass man sich von einer Überwachung bessere Erkenntnis über den Schutzbedarf verspricht. Die Listen der Anhänge sind nicht eins zu eins gleich mit denen des Washingtoner Artenschutzabkommens, sondern können zusätzlich Tiere enthalten, bei denen der internationale Handel eine Gefährdung der Art in bestimmten Ländern darstellt. Zusätzlich zu den in CITES bestimmten Dokumenten, namentlich der Ausfuhrgenehmigung, gilt für die Tiere der Anhänge A bis C der EU-Artenschutzverordnung, dass für die Einfuhr in die EU eine Einfuhrgenehmigung vorliegen muss. Für Arten aus Anhang D muss die Einfuhr den zuständigen Behörden lediglich vorab gemeldet, aber nicht eigens von diesen genehmigt werden.
Nationale Regelungen: Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung
Umsetzung und Vollzug der Bestimmungen aus CITES und EU-Artenschutzverordnung unterliegen der Souveränität der einzelnen Staaten. In Deutschland finden sich die entsprechenden Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung. Die hier ausgeführten Bestimmungen fallen zum Teil noch einmal strenger aus als in CITES und der EU-Artenschutzverordnung. Sie behandeln Themen wie Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht, Vorlage von CITES- oder EU-Bescheinigung oder die Notwendigkeit von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen. Verantwortlich ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN), Ansprechpartner für Fragen zu den Regelungen zu einer bestimmten Art ist die untere Naturschutzbehörde auf Landesebene.
Allgemein lässt sich zu den Bestimmungen in Deutschland folgendes festhalten:
- Nachweispflicht Anhang I: CITES-Papiere (standardisierte Formulare)
- Nachweispflicht Anhang II: Herkunftsnachweis vom Züchter oder der Behörde mit Angaben zu Art, Anzahl, Geschlecht, Kennzeichen, Standort, Herkunft, Datum des Erwerbs/Verkaufs, Name und Adresse des alten und neuen Besitzers
- Meldepflicht: Meldepflicht gilt für die meisten Arten, die einen Herkunftsnachweis brauchen. Die Meldung erfolgt durch Anmeldung des Tieres bei der Landschaftsbehörde beziehungsweise dem Veterinäramt mit dem Herkunftsnachweis. Die Bestandsänderung muss sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer mitgeteilt werden. Auch Veränderungen des Bestandes durch Zucht oder Tod sind meldepflichtig.
- Kennzeichnungspflicht: Die Tierarten, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sind in Anlage 6 zur Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu finden. Kennzeichnungspflicht bedeutet, dass die einzelnen Tiere eindeutig identifizierbar sein müssen. Bei Tieren mit einem Gewicht ab 200 Gramm (bei Schildkröten ab 500 Gramm) kann dies mit einem Transponder erfolgen, bei leichteren Tieren ist die Fotodokumentation oft das Mittel der Wahl. Dabei werden unverwechselbare Körpermerkmale per Fotografie festgehalten. Handhabung und Anforderungen an die Fotodokumentation können sich von Ort zu Ort unterscheiden und müssen bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Zur Dokumentation gehören Angaben zu Körpergröße, Gewicht, Alter, Geschlecht und Datum der Fotografie sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. Außerdem müssen Fotos beschriftet sein, damit sie den entsprechenden Dokumenten zugeordnet werden können.
Noch mehr Artenschutz
Neben CITES, EU-Artenschutzverordnung, Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung gibt es noch weitere Listen von Arten und Lebensräumen, die zum Arterhalt beitragen sollen. Dazu gehören zum Beispiel die sogenannte Rote Liste und die FFH-Richtlinien.
Rote Listen erfassen die Gefährdung von Flora und Fauna nach geographischen oder taxonomischen Kriterien oder auch nach Biotoptypen. Solche Verzeichnisse können von den unterschiedlichsten Institutionen erstellt werden, so etwa von internationalen Organisationen, einzelnen Staaten, in Deutschland den Bundesländern oder Naturschutzverbänden. Rechtswirksam sind sie in den wenigsten Fällen, so dass sie zwar Einfluss darauf haben können, welche Arten durch besondere Regelungen geschützt werden, diese Regelungen aber nicht an die Liste geknüpft sind. Am bekanntesten ist die Rote Liste, vollständig Rote Liste gefährdeter Arten (Red Data Book) der Weltnaturschutzunion International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN).
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU und zielt darauf, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen.
Der Handel mit Wildtieren und der Rückgang der natürlichen Habitate von Reptilien, Amphibien, Spinnentieren und Insekten hat dazu geführt, dass manche Arten weltweit oder in einigen Ländern vom Aussterben bedroht sind. Der Terraristik wird oft eine Mitschuld an der Bedrohung der Arten gegeben. Die Zeiten, in denen sich der Handel in großem Stil aus Wildfängen speiste, sind allerdings lange vorbei. Auch dank der Bestimmungen aus CITES, den EU-Artenschutzverordnungen und nationalen Regelungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz oder der Bundesnaturschutzverordnung, die den Handel mit geschützten Arten regeln. Tatsächlich trägt die Terraristik durch die überwiegend gehandelten Nachzuchten zum Arterhalt bedrohter Arten bei und hat damit ihren eigenen Platz im Bemühen um den Erhalt bedrohter Arten.